Haftung
§ 7
(1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen oder ein nach § 4a verpflichteter Flugplatzhalter haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.
(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.
(4) Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.
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