Ablieferung der Tafeln
§ 7.
(1) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Tafeln abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafeln zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafeln durch die nach § 6 Abs. 1 oder 2 zuständige Behörde zu erfolgen hat.
(2) Bei Endigung der Konzession hat der Konzessionsinhaber die Tafeln der Behörde (§ 6 Abs. 1) abzuliefern.
(3) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zug des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.
(4) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 1 bis 3) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084834
alte Dokumentnummer
N5199526060L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
