Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/1998).
§ 7.
(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden Höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 196 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10009064
Dokumentnummer
NOR12113668
alte Dokumentnummer
N6199761398J
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