Fachrechnen
§ 7
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Volums- und Masseberechnungen,
- 2. Mischungs- und Ausbeuteberechnungen,
- 3. einfache betriebswirtschaftliche Berechnungen,
- 4. einfache physikalisch-technische Berechnungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.
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