§ 7 Lehrabschlußprüfung Elektromechaniker für Schwachstrom

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Fachzeichnen

§ 7.

(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. b) Entwurf einer einfachen Leiterplatte nach vorgegebenem Stromlaufplan,
  3. c) Aufnahme eines Stromlaufplans nach einer vorgegebenen bestückten einfachen Leiterplatte.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10006900

Dokumentnummer

NOR12075274

alte Dokumentnummer

N51987194210

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