Fachzeichnen
§ 7.
(1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:
- a) Anfertigung der Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- b) Entwurf einer einfachen Leiterplatte nach vorgegebenem Stromlaufplan,
- c) Aufnahme eines Stromlaufplans nach einer vorgegebenen bestückten einfachen Leiterplatte.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006900
Dokumentnummer
NOR12075274
alte Dokumentnummer
N51987194210
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)