§ 7 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Ausnahmen für in Entwicklungsländern eingetragene Luftfahrzeuge

§ 7.

Knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind, sind in der Verordnung gemäß § 5 für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem 28. März 2002 auszunehmen, sofern:

  1. 1. diese Luftfahrzeuge — mit einem Lärmzeugnis, das die Einhaltung der Höchstwerte des Bands I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt bescheinigt — den betreffenden Flughafen im Bezugszeitraum angeflogen haben, und
  2. 2. diese Luftfahrzeuge in dem Bezugszeitraum in dem Register des betreffenden Entwicklungslandes eingetragen waren und weiterhin von einer in diesem Entwicklungsland ansässigen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064450

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