§ 7 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung

§ 7

(1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.

(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen

  1. 1. Fachtechnologie,
  2. 2. Technische und Angewandte Mathematik und
  3. 3. Werkstofftechnologie

    einzubeziehen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

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