§ 7 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

§ 7

(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn

  1. 1. sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2 genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung von Anlage 5 hinaus enthalten oder
  2. 2. sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anlage 5 überschreiten.

(2) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20002952

Dokumentnummer

NOR40045445

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