§ 7
(1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen, wenn
- 1. sie die in Anlage 1 genannten Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe bzw. die in Anlage 2 genannten Additive über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte unter Berücksichtigung von Anlage 5 hinaus enthalten oder
- 2. sie in Anlage 1 genannte Monomere und sonstige Ausgangsstoffe bzw. in Anlage 2 genannte Additive enthalten, die die in Spalte 4 festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte unter Berücksichtigung von Anlage 5 überschreiten.
(2) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, in Verkehr zu bringen, wenn sie mehr als 1 mg an monomerem Vinylchlorid pro kg enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20002952
Dokumentnummer
NOR40045445
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