Zuordnung der Studieneinrichtungen zu den Abteilungen
§ 7.
(1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.
(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.
(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.
(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.
(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003162
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