§ 7 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Reugeld

§ 7

§ 7. Ist der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)