Reugeld
§ 7
§ 7. Ist der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Reugeld
§ 7
§ 7. Ist der Verbraucher zur Zahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) verpflichtet, so kann es der Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs. 2 ABGB mäßigen.
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