§ 7 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 7.

Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz, BGBl. Nr. 43/1920 , tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094505

alte Dokumentnummer

N6196011398A

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