§ 7.
Die II. Verordnung zum Spielabgabengesetz, BGBl. Nr. 43/1920 , tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Der durch diese Verordnung gebildete Kriegsopferfonds wird mit dem gleichen Zeitpunkt aufgelöst. Sein Vermögen einschließlich sämtlicher Forderungen und Verbindlichkeiten geht auf den durch dieses Bundesgesetz errichteten Fonds (§ 1) über.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR12094505
alte Dokumentnummer
N6196011398A
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