Minderung der Treibhausgasemissionen
§ 7.
(1) Die Meldeverpflichteten haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Bundesgebiet in den freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich stufenweise um folgende Quote zu senken:
- 6,0% bis zum 31. Dezember 2020.
(2) Zur Berechnung der in Abs. 1 genannten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen – mit Ausnahme von Biokraftstoffen – und von anderen Energieträgern sowie zur Bestimmung des Basiswerts, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, werden die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 7a Abs. 5 lit. a und b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 98/70/EG , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/63/EU , im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen festgelegten Verfahren herangezogen.
(3) Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs. 1 als ein einzelner Verpflichteter.
Schlagworte
Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143983
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