Praktische Prüfung Prüfarbeit
§ 7.
(1) Die Prüfarbeit hat die Zubereitung und die Materialaufstellung für ein Menü zu umfassen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Leistungsangebot des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084404
alte Dokumentnummer
N5199443504J
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