§ 7 Koch-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Praktische Prüfung Prüfarbeit

§ 7.

(1) Die Prüfarbeit hat die Zubereitung und die Materialaufstellung für ein Menü zu umfassen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Leistungsangebot des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach viereinhalb Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10007617

Dokumentnummer

NOR12084404

alte Dokumentnummer

N5199443504J

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