Inhalt des Prospekts
§ 7.
(1) Der Prospekt ist in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.
(2) Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch gemäß § 8 zu kontrollieren.
(3) Hat der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom öffentlichen Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als der Republik Österreich ansässigen Wertpapierbörse gestellt, so gilt ein Prospekt, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und dessen Inhalt entsprechend der Richtlinie 80/390/EWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten öffentlicher Angebote erstellt wurde, im Sinne des Abs. 1 als ausreichend. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an einer in einem EWR-Mitgliedstaat ansässigen Wertpapierbörse so ist der Prospekt gemäß § 8 zu kontrollieren.
(4) Sind Wertpapiere eines Emittenten, der seinen Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Österreich hat, Gegenstand des prospektpflichtigen Angebotes und erfolgt dieses gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig im Inland und in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, so gilt hiefür ein Prospekt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, der in deutscher Sprache erstellt oder in die deutsche Sprache übersetzt wurde und von der zuständigen Stelle des Sitzstaates des Emittenten als den nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt wurde, entsprechend, gebilligt wurde, sofern dieser Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen gleiche Prospektkontrolle vorsieht und in diesem Staat ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Wenn der Sitzstaat keine Prospektkontrolle im Sinne des letzten Satzes vorsieht oder im Sitzstaat kein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel an einer dort ansässigen Wertpapierbörse oder kein öffentliches Angebot erfolgt, kann der Prospekt auch von den zuständigen Stellen jedes anderen EWR-Mitgliedstaates gebilligt werden, sofern in diesem Staat eine den Prospektkontrollvorschriften dieses Bundesgesetzes im wesentlichen zumindest gleiche Prospektkontrolle vorgesehen ist und ein Zulassungsantrag der Wertpapiere zum amtlichen Handel gestellt wurde oder ein öffentliches Angebot erfolgt ist. Die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Billigung ersetzt die Unterfertigung des Prospekts durch den Prospektkontrollor; sie ist der Meldestelle gemeinsam mit dem Prospekt so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegt. In den Prospekt sind zusätzlich spezifische Angaben für den österreichischen Markt, insbesondere über die steuerliche Behandlung der Erträge, die als Zahlstellen im Inland fungierenden Kredit- oder Finanzinstitute sowie die Art der Veröffentlichung der Wertpapierbekanntmachungen aufzunehmen; § 14 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(5) Wird der Prospekt nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens nicht gemäß den Abs. 2 bis 4 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.
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