§ 7 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

Inhalt des Prospekts

§ 7.

(1) Der Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Wertpapiere oder Veranlagungen bzw. zum Handel an dem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste, die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte bilden können. Diese Informationen sind in leicht zu analysierender und verständlicher Form darzulegen.

(2) Der Prospekt hat Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren zu enthalten, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen. Er hat ferner eine Zusammenfassung zu enthalten. Die Zusammenfassung hat kurz und in allgemein verständlicher Sprache die wesentlichen Merkmale und Risiken zu nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und die Wertpapiere zutreffen, und ist in der Sprache abzufassen, in der der Prospekt ursprünglich erstellt wurde. Die Zusammenfassung muss zudem Warnhinweise enthalten, dass

  1. 1. sie als Einleitung zum Prospekt verstanden werden sollte und
  2. 2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen sollte und
  3. 3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Vertragsstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte und
  4. 4. diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, haftbar gemacht werden können, jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.

    Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an einem geregelten Markt, muss keine Zusammenfassung erstellt werden.

(3) Vorbehaltlich des Abs. 4 kann der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, den Prospekt als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellen. Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so werden die geforderten Angaben auf ein Registrierungsdokument, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufgeteilt. Das Registrierungsdokument enthält die Angaben zum Emittenten. Die Wertpapierbeschreibung enthält die Angaben zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

(4) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Prospekt nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, aus einem Basisprospekt bestehen, der alle notwendigen Angaben zum Emittenten und den öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zuzulassenden Wertpapieren enthält:

  1. 1. Nichtdividendenwerte, wozu auch Optionsscheine jeglicher Art gehören, die im Rahmen eines Angebotsprogramms begeben werden;
  2. 2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt von Kreditinstituten begeben werden,
  1. a) sofern die Erlöse aus der Emission dieser Wertpapiere gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Vermögensgegenständen angelegt werden, die eine ausreichende Deckung der aus den betreffenden Wertpapieren erwachsenden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin bieten, und
  2. b) sofern diese Erlöse im Falle der Insolvenz des betreffenden Kreditinstituts unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

    Die Angaben des Basisprospekts sind erforderlichenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten bzw. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen, gemäß § 6 zu ergänzen. Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zu übermitteln und bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen, sobald ein öffentliches Angebot unterbreitet wird und die Übermittlung bzw. Hinterlegung praktisch durchführbar ist, und dies, sofern möglich, vor Beginn des Angebots. Das Emissionsvolumen und der Emissionspreis sind entweder in die endgültigen Bedingungen aufzunehmen oder in diesen im Sinne des Abs. 5 Z 1 zu erläutern.

(5) Für den Fall, dass der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen, die Gegenstand des öffentlichen Angebots sind, im Prospekt nicht genannt werden können, sind entweder

  1. 1. im Prospekt die Kriterien und/oder die Bedingungen, anhand deren die genannten Werte ermittelt werden, bzw. im Falle des Emissionspreises ein Höchstkurs zu nennen oder
  2. 2. im Prospekt vorzusehen, dass die Zusage zum Erwerb bzw. zur Zeichnung der Wertpapiere innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach Hinterlegung des endgültigen Emissionspreises und der Gesamtzahl der öffentlich angebotenen Wertpapiere zurückgezogen werden kann.

    Der endgültige Emissionspreis und das Emissionsvolumen sind bei der FMA oder einer hiezu von der FMA gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung zu hinterlegen und gemäß § 10 Abs. 3 zu veröffentlichen.

(6) Die FMA kann über Antrag des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, mit Bescheid gestatten, dass bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenommen werden müssen, wenn

  1. 1. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder
  2. 2. die Bekanntmachung der betreffenden Angaben dem Emittenten ernsthaft schadet, vorausgesetzt, dass das Publikum durch die Nichtaufnahme nicht in Bezug auf Tatsachen und Umstände, die für eine fundierte Beurteilung des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers und der mit den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, verbundenen Rechte wesentlich sind, irregeführt wird, oder
  3. 3. die entsprechende Information für ein spezielles Angebot oder eine spezielle Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt von untergeordneter Bedeutung ist und die Beurteilung der Finanzlage und der Zukunftsaussichten des Emittenten, Anbieters oder Garantiegebers nicht beeinflusst.

(7) Für den Fall, dass ausnahmsweise bestimmte Angaben, die gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind, dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emittenten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt bezieht, nicht angemessen sind, hat der Prospekt unbeschadet einer angemessenen Information der Anleger Angaben zu enthalten, die den geforderten Angaben gleichwertig sind. Gibt es keine entsprechenden Angaben, so besteht diese Verpflichtung nicht.

(8) Der Prospekt für Wertpapiere ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zu erstellen. Für Prospekte für Veranlagungen gelten die Abs. 2 bis 7 nicht. Der Prospekt für Veranlagungen ist gemäß der Anlage C und zwar auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.

(9) Für die Hinterlegung der Dokumente nach Abs. 4 und 5 kann die FMA per Verordnung eine Gebühr vorschreiben. Diese Gebühren dürfen die durch die Amtshandlung durchschnittlich entstehenden Kosten unter Berücksichtigung eines Fixkostenanteils nicht überschreiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)