§ 7 KMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Inhalt des Prospekts

§ 7.

(1) Der Prospekt ist in deutscher Sprache zu erstellen und hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundenen Rechte zu bilden.

(2) Ein gemäß den Bestimmungen des Börsegesetzes für die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Handel erstellter Prospekt gilt im Sinne des Abs. 1 als ausreichend, sofern der Emittent spätestens zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes einen Antrag auf Zulassung der vom Angebot erfaßten Wertpapiere zum amtlichen Handel an der Wiener Börse gestellt hat. Erfolgt das öffentliche Angebot vor der Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse, so ist der Prospekt jedoch gemäß § 8 zu kontrollieren.

(3) Wird der Prospekt nicht gemäß Abs. 2 erstellt, so ist er gemäß den Anlagen A bis C zu erstellen.

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