Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Gesetzesnummer
20012628
Dokumentnummer
NOR40262898
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