§ 7 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

§ 7. Erster Studienabschnitt

(1) Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen zu dienen.

(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

  1. a) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
  2. b) der erfolgreichen Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
  3. c) der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

  1. a) Fundamentalexegese;
  2. b) Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.

(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.

Schlagworte

Metaphysik

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118877

alte Dokumentnummer

N7196913871L

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