§ 7 Kapitalmaßnahmen-VO

Alte FassungIn Kraft seit 05.10.2011

§ 7

Bei steuerrelevanten Kapitalmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 stellt die Lieferung der Wertpapiere keinen Tausch dar. Die Anschaffungskosten der ausgebuchten Schuldverschreibungen sind auf die dafür erhaltenen Wertpapiere aufzuteilen. Bare Zuzahlungen bis zur Höhe von 10% des Gesamtnennbetrags der erhaltenen Wertpapiere, die der Steuerpflichtige zum Zweck der Rundung auf ganze Stücke erhält, senken die Anschaffungskosten der eingebuchten Wertpapiere.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20007476

Dokumentnummer

NOR40132118

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)