§ 7 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Nachsicht des Erfordernisses der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfung

§ 7.

Von dem Nachweise der Ablegung der ersten Kanzleiprüfung sind bei Bewerbung um die Stelle eines Kanzlisten, Kanzleioffizials oder Grundbuchsführers befreit:

  1. 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit mindestens einem Jahre im gerichtlichen Dienste stehen,
  2. 2. (Anm.: gegenstandslos)
  3. 3. wer mit Erfolg die zweite Kanzleiprüfung abgelegt hat.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

183/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092191

alte Dokumentnummer

N61897120940

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