Nachsicht des Erfordernisses der Kanzlei- und Grundbuchsführerprüfung
§ 7.
Von dem Nachweise der Ablegung der ersten Kanzleiprüfung sind bei Bewerbung um die Stelle eines Kanzlisten, Kanzleioffizials oder Grundbuchsführers befreit:
- 1. Auscultanten und Rechtspraktikanten, welche seit mindestens einem Jahre im gerichtlichen Dienste stehen,
- 2. (Anm.: gegenstandslos)
- 3. wer mit Erfolg die zweite Kanzleiprüfung abgelegt hat.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092191
alte Dokumentnummer
N61897120940
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