Akkreditierungsverfahren
§ 7
(1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
- 2. Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
- 3. Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind;
- 4. Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;
- 5. eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.
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