Prüfungsinhalt und Standards für die Durchführung der Integrationsprüfung
§ 7.
(1) Die Integrationsprüfungen zur Erfüllung des Moduls 1 („A2 Integrationsprüfung“) und Moduls 2 („B1 Integrationsprüfung“) umfassen Fragen zur Sprachkompetenz sowie Fragen zu Werte- und Orientierungswissen. Die Sprachkompetenz umfasst die Fertigkeiten Hören, Schreiben, Sprechen und Lesen. Wertefragen werden im Multiple- oder Single-Choice Testverfahren auf entsprechendem Sprachniveau durchgeführt und testen Werteinhalte nach Maßgabe der Rahmencurricula (Anlage A und B). Alle Prüfungsinhalte sind im Rahmen eines Prüfungsantritts zu absolvieren. Das Ausstellen von Teilbestätigungen ist nicht zulässig.
(2) Für jedes Prüfungsformat („A2 Integrationsprüfung“ und „B1 Integrationsprüfung“) müssen mindestens drei Testsätze zur Verfügung stehen. Jährlich muss zusätzlich ein neu entwickelter Testsatz zum Einsatz kommen.
(3) Die „A2 Integrationsprüfung“, die den Abschluss des Integrationskurses bildet, und die „B1 Integrationsprüfung“ werden von je zwei qualifizierten Prüfern (§ 8), welche während der gesamten Dauer der Prüfung im Prüfungsraum anwesend sein müssen, nach einheitlichen Standards (Anlage C) im Inland durchgeführt. Integrationsprüfungen sind nicht öffentlich.
(4) Die Prüfer bewerten den Prüfungsteil Sprechen vor Ort und übermitteln die gesamten Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahme des Prüfungsteils Sprechen versiegelt an den Sitz des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung, wo geschulte Bewerter die Bewertung der übrigen Prüfungsteile durchführen, stichprobenartig die Ergebnisse des Prüfungsteils Sprechen überprüfen und das Gesamtergebnis feststellen.
(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung erfolgt in Form eines Prüfungszeugnisses, das dem Muster der Anlage D (Zeugnis zur Integrationsprüfung) zu entsprechen hat. Das Original des Prüfungszeugnisses übermittelt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung dem Prüfungskandidaten binnen drei Wochen nach dem Prüfungstermin; eine Abschrift davon verbleibt beim ÖIF bzw. bei der zertifizierten Prüfungseinrichtung. Die Prüfungsunterlagen und -ergebnisse sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
(6) Im Prüfungszeugnis ist schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige über
- 1. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung oder
- 2. Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung
- verfügt. Fehlt eine solche Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutsch- und Wertekenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(7) Bei Nichtbestehen einer Integrationsprüfung sind die Prüfungskandidaten schriftlich zu informieren und auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung hinzuweisen. Die Integrationsprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist jedoch nicht zulässig.
(8) Binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses kann in schriftlicher Form beim ÖIF bzw. bei der zertifizierten Prüfungseinrichtung um Einsicht und in Folge um erneute Bewertung der Prüfungsleistung ersucht werden.
(9) Die zertifizierten Prüfungseinrichtungen sind verpflichtet, die gesamten abgenommenen Prüfungsunterlagen samt Tonaufnahmen fünf Jahre bereitzuhalten und dem ÖIF jederzeit Einsicht in diese zu gewähren. Darüber hinaus sind Mitarbeiter des ÖIF berechtigt, an den Integrationsprüfungen zum Zweck der Evaluierung jederzeit und unangekündigt teilzunehmen. Um dies zu ermöglichen haben zertifizierte Prüfungseinrichtungen dem ÖIF alle Prüfungstermine samt Prüfungsort und zum Einsatz kommender Prüfer mindestens drei Wochen im Voraus auf elektronischem Weg bekanntzugeben. Änderungen sind unverzüglich dem ÖIF zu melden. Die Prüfungsergebnisse sowie Abschriften der Prüfungszeugnisse sind umgehend elektronisch an den ÖIF zu übermitteln.
Schlagworte
Prüfungsergebnis, Wertewissen, Deutschkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20009974
Dokumentnummer
NOR40196991
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