§ 7 Ingenieurgesetz 1990

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

§ 7

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern

  1. a) der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,
  2. b) die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
  3. c) gewährleistet ist, daß die Verleihung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,
  4. d) für die Verleihung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,
  5. e) Aufzeichnungen über die für die Verleihung maßgeblichen Umstände geführt werden.

(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' und das Bundeswappen zu führen.

(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

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