§ 7.
(1) Die praktische Aufgabe umfasst einen Arbeitsauftrag, welcher die Erstellung eines Programms nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Aufgabenstellungen umfasst:
- 1. Anpassen einer Bedieneroberfläche oder
- 2. Anpassen einer Datenbank.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der praktischen Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. richtige und zweckentsprechende Funktion,
- 3. anwenderfreundliche Konfiguration,
- 4. fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004693
Dokumentnummer
NOR40076981
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)