§ 7 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (Automatic Identification System - AIS)

§ 7.

(1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem AIS-System gemäß Kapitel V Regel 19 Z 2.4 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welches den von der IMO entwickelten Leistungsnormen zu entsprechen hat.

(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches mit einem AIS-System ausgerüstet ist, hat dieses fortwährend in Betrieb zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058334

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