Bekanntgabe der Metainformationen der Messstellen und der Messverfahren
§ 7.
(1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der im kommenden Kalenderjahr gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- und Alarmwerte voraussichtlich ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss der Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 86, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Liegen diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bereits vor, so sind die Metainformationen gegenüber der Meldung aus dem Vorjahr zu aktualisieren.
(2) Das Umweltbundesamt hat die Metainformationen gemäß Anhang II Teil B und Teil C des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU bereitzuhalten.
(3) Die Messnetzbetreiber haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb eines Monats über die Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen sowie über Änderungen bei einzelnen gemessenen Schadstoffen an bestehenden Messstellen zu informieren. Bei Neuerrichtung oder Verlegung von Messstellen sind die Metainformationen gemäß Anhang II Teil D des Durchführungsbeschlusses 2011/850/EU zu übermitteln.
(4) Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.
(5) Die Messnetzbetreiber haben die Verfahren für die Ortswahl, die Grundlageninformation für die Netzplanung und die Wahl der Messstellenstandorte zu dokumentieren und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Abweichungen von den lokalen Standortkriterien gemäß Anlage 2 Teil III sind zu dokumentieren und zu begründen. Die Dokumentation hat auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten zu umfassen. Die Dokumentation ist bei Neuerrichtung, Verlegung oder Auflassung von Messstellen innerhalb eines Monats zu aktualisieren und spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Das Umweltbundesamt hat eine österreichweite Dokumentation der Messnetzplanung und der Ortswahl der Messstellen zu publizieren und diese gemäß Anhang II Teil 2 lit. b der Richtlinie (EU) 2015/1480 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität, ABl. Nr. L 226 vom 29.08.2015 S. 4, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(6) Für die Meldung der Metainformationen gemäß Abs. 1 und 3 sowie die Übermittlung der für die Dokumentation der Messstellen gemäß Abs. 5 erforderlichen Daten ist von den Messnetzbetreibern das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegende digitale Format zu verwenden. Die zu verwendenden digitalisierten Formblätter werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Schlagworte
Immissionszielwert, Immissionsgrenzwert
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40196250
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)