§ 7 IEV

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen für bestehende Indirekteinleitungen

§ 7.

(1) Diese Verordnung tritt am 12. Juli 1998 in Kraft. Die erstmalige Vorlage eines Berichtes gemäß § 6 Abs. 2 und 3 hat bis 12. Juli 2001 zu erfolgen.

(2) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung ist binnen Jahresfrist ab Inkrafttreten dieser Verordnung dem Kanalisationsunternehmen unter Bekanntgabe der in die Überwachung einzubeziehenden

  1. 1. Emissionsbegrenzungen und
  2. 2. Abwassermenge(n) und Stofffrachten und
  3. 3. Einleitungs- und sonstigen Gegebenheiten

(3) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die am 11. Juli 1997 bewilligt war (§§ 32 Abs. 4 oder 33g Abs. 3 WRG 1959), ist nach Maßgabe jener Bewilligung von der Bewilligungspflicht des § 32b Abs. 5 WRG 1959 ausgenommen; eine allfällige Befristung endet nicht vor Ablauf des 11. Juli 1999.

(4) Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Indirekteinleitung, für die gemäß § 2 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich wäre und die nicht unter Abs. 3 fällt, gilt diese Bewilligungspflicht erst ab dem 12. Juli 1999, wenn sie mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens erfolgt und für sie längstens innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung (§ 114 WRG 1959) beantragt wird; eine Bewilligung darf bereits vor dem 12. Juli 1999 erteilt werden.

Schlagworte

Einleitungsgegebenheit

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Gesetzesnummer

10011096

Dokumentnummer

NOR12141898

alte Dokumentnummer

N8199811309O

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