§ 7 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

3. Abschnitt

Studienkennung Bildung der Studienkennung

§ 7.

(1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.

(2) Die Studienkennung ist ein elf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:

  1. 1. In Position 1 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
  2. 2. in den Positionen 2 bis 4 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
  3. 3. in den Positionen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
  4. 4. in Position 11 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, wenn ein Studium an zwei oder mehreren Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtet ist oder das konkrete Studium im Sinne des § 11 an zwei Pädagogischen Hochschulen absolviert wird.

(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere beteiligt, so hat sie die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(4) Die Kennbuchstaben und die Studienkennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 für die Bildung der Studienkennung werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt.

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