§ 7 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2015

3. Abschnitt

Studienkennung Bildung der Studienkennung

§ 7.

(1) Jedes Studium an einer Pädagogischen Hochschule bzw. einer Universität ist durch eine spezifische Kennung gekennzeichnet.

(2) Die Studienkennung ist ein zwölf Zeichen langer Begriff mit folgendem Aufbau:

  1. 1. In Position 1 steht der Kennbuchstabe für das zugrunde liegende Studiengesetz;
  2. 2. in Position 2 steht der Kennbuchstabe jener Pädagogischen Hochschule bzw. Universität, an der die Zulassung zum Studium erfolgt;
  3. 3. in den Positionen 3 bis 5 steht jene dreistellige Kennzahl, die das Studium kennzeichnet;
  4. 4. in den Positionen 6 bis 8 sowie 9 bis 11 können zwei weitere je dreistellige Kennzahlen für die Kennzeichnung des Studiums stehen;
  5. 5. in Position 12 ist ein weiterer Kennbuchstabe in jenen Fällen anzuführen, in denen ein Studium gemäß § 11 an einer weiteren Pädagogischen Hochschule absolviert wird. Bei gemeinsam eingerichteten Studien gemäß § 9 ist in Position 12 eine den Lehrverbund kennzeichnende Ziffer gemäß der Codex-Datei anzuführen.

(3) Ist an einem Studium außer der zulassenden Pädagogischen Hochschule eine weitere Pädagogische Hochschule beteiligt (§ 10), so hat diese die Kennzeichnung des Studiums der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.

(4) Die Kennbuchstaben und die Kennzahlen zur Verwendung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 für die Bildung der Studienkennungen werden den Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Meldungen der jeweils angebotenen Studien im elektronischen Weg durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Verfügung gestellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175113

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