Berechnung des Zuweisungsbetrags für den Indikator III
§ 7.
Jede Universität erhält jenen Anteil am Teilbetrag gemäß § 2 Abs. 2 Z 3, der ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro aller Universitäten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Gesetzesnummer
20007973
Dokumentnummer
NOR40142212
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