§ 7 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Mindestbetrag für Beihilfengewährung

§ 7.

Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen, wenn

  1. 1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. 2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170269

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