§ 7 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 7. Verlängerung der Bestellungsdauer in besonderen Fällen.

(1) Scheidet der ständige Inhaber einer Lehrkanzel (einer Schule oder Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste) oder der Vorstand eines Institutes (einer Klinik) aus, und würde das Dienstverhältnis eines dieser Hochschuleinrichtung zugeteilten Hochschulassistenten noch vor Dienstantritt des Nachfolgers durch Zeitablauf enden, so verlängert sich die Bestellungsdauer um jeweils zwei Jahre, längstens jedoch bis ein Jahr nach dem Dienstantritt des Nachfolgers und jedenfalls nicht über die im § 6 Abs. 6 festgesetzten Fristen hinaus. Im Falle des § 6 Abs. 5 lit. a wird das Dienstverhältnis nicht verlängert. § 6 Abs. 5 lit. b bleibt unberührt.

(2) Nach dem Dienstantritt des Nachfolgers verlängert sich die Bestellungsdauer von Hochschulassistenten, die mindestens sechs Jahre als solche verwendet wurden und deren Dienstverhältnis nicht später als ein Jahr nach dem Dienstantritt des Nachfolgers durch Zeitablauf enden würde, bis zu diesem Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum Ablauf der im § 6 Abs. 6 festgesetzten Fristen. Die Bestimmungen des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

(3) Hat ein Institut (eine Klinik) mehrere Vorstände, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur bei Ausscheiden aller Vorstände. Ferner gelten diese Bestimmungen nicht, wenn ein Hochschulassistent bereits eine Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094831

alte Dokumentnummer

N6196212250T

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