Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7.
(1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
(6) Im Bereich der Fort- und Weiterbildung sind die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals unter sinngemäßer Anwendung der §§ 30 und 31 nach Maßgabe einer jährlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied festzulegenden Planung zu gewähren. Dies gilt nicht für die religionspädagogische Fort- und Weiterbildung.
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