B. Herstellung von Schaumstoffen
§ 7.
(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Schaumstoffen (darunter fällt auch die Ausschäumung von Geräten und Einrichtungen) verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Einkomponentenschäume gemäß Art. 2 Abs. 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Ortschäume (Polyurethanschäume, die „vor Ort“ aus einer Polyol- und einer Isocyanat-Komponente hergestellt werden).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 234/2021)
(4) Von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 und 2 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Schaumstoffen eine längstens bis zum 31. Dezember 2022 befristete Ausnahme genehmigen. Dies ist nur für solche speziellen Anwendungen möglich, bei denen nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik keine Substitute für den Einsatz von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Schäumungsmittel oder keine anderen Verfahren verfügbar sind und deshalb nur HFKW-geschäumte Schaumstoffe verwendet werden können. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gebracht oder bezogen werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 1, BGBl. II Nr. 234/2021)
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40234339
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