§ 7 HeizKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie

§ 7.

(1) Gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen sind in allen Teilen der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.

(2) Im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten zur Veränderung bestehender Anlagen sind wie Erhaltungsarbeiten zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

10007277

Dokumentnummer

NOR12078879

alte Dokumentnummer

N5199224485J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)