§ 7 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Verlautbarung von Strafen

§ 7.

(1) Disziplinarerkenntnisse und Disziplinarverfügungen sind nach Eintritt der Rechtskraft im militärischen Dienstbereich zu verlautbaren, wenn dies erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Dies gilt auch für gerichtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, die sich auf den der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.

(2) Die Verlautbarung von Disziplinarerkenntnissen und Disziplinarverfügungen ist von dem Organ, das sie in erster Instanz erlassen hat, für seinen Befehlsbereich anzuordnen. Die Verlautbarung der von Disziplinarkommissionen erlassenen Disziplinarerkenntnisse sowie von Urteilen, Straferkenntnissen und gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügungen ist vom Disziplinarvorgesetzten für seinen Befehlsbereich anzuordnen.

(3) Unter Berücksichtigung der Art und der Schwere der Pflichtverletzung kann die Verlautbarung nach den jeweiligen disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Befehlsbereiches beschränkt werden.

(4) Hält der nach Abs. 2 zuständige Vorgesetzte die Verlautbarung in einem größeren Befehlsbereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat er die Verlautbarung bei dem für diesen Befehlsbereich zuständigen Vorgesetzten zu beantragen.

(5) Die Verlautbarung hat - ohne Namensnennung - den der Disziplinarverfügung, dem Disziplinarerkenntnis, dem Urteil, dem Straferkenntnis oder der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt, die verletzten Pflichten und die verhängte Strafe (das Absehen von der Strafe) zu enthalten. Die Verlautbarung hat auf die sonst für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art (Anschlag, mündliche Kundmachung usw.) zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061226

alte Dokumentnummer

N4198511416A

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