Zugriffsrechte zum Register
§ 7.
Die Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das Register zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:
- 1. den jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers, die ihre Gemeinde betreffen;
- 2. den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei erforderlich ist;
- 3. dem Zentralen Melderegister auf alle Daten des Registers gemäß Anlage, Abschnitt C.
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