§ 7 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

Grundbuchsabfrage für Rechtsanwälte

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten Rechtsanwälten auf Antrag die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) mit Bescheid zu erteilen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Im Rahmen dieser Befugnis haben sie jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. Sie haben hierfür Anspruch auf ein Entgelt, dessen Höhe sich nach den für die Einsicht bei Gericht festgesetzten Gebühren richtet.

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).

2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

Schlagworte

BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister, Grundbuchsauszug, Auszug,

Grundbuchsabschrift, Abschrift, Namensverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032132

alte Dokumentnummer

N2198017024R

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