Kriterien für eine stufenweise Ausweisung
§ 7.
Folgende Kriterien können vom Landeshauptmann bei einer stufenweisen Ausweisung von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- oder voraussichtliche Maßnahmengebiete herangezogen werden:
- 1. Lage in oder Nähe zu einem der nachstehend genannten Gebiete:
- a) Schutz- oder Schongebiet (§34 WRG1959);
- b) Gebiet zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung (§35 WRG1959);
- c) Rahmenverfügungsgebiet, das zu Zwecken der Trinkwasserversorgung gewidmet ist;
- 2. Lage im Zuströmbereich zu einer Fassungsanlage für Trinkwasser oder Nutzwasser, welches Trinkwasserqualität aufweisen muss (Randstromlinie bei maximaler Entnahme);
- 3. Lage in einem Quelleinzugsgebiet;
- 4. Lage in einem Bereich mit starker Grundwasserneubildung;
- 5. Lage in einem Gebiet mit geringmächtiger oder hochdurchlässiger Überdeckung;
- 6. Lage in einem Gebiet mit erhöhtem Gefährdungspotential für die Grundwasserbeschaffenheit;
- 7. Lage zu einem Oberflächengewässer, welches in seiner Beschaffenheit durch das austretende Grundwasser derart beeinträchtigt wird, dass ein verordnetes Qualitätsziel (§§33d, 55b WRG1959) nicht eingehalten werden kann.
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