TECHNISCHE DOKUMENTATION
§ 7
(1) Die technische Dokumentation (Konstruktionsunterlage) hat folgende Unterlagen zu enthalten:
- 1. eine allgemeine Beschreibung des Gasgerätes in deutscher Sprache;
- 2. Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne, usw;
- 3. Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Gasgerätes;
- 4. eine Liste der im Anhang 5 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die diese umsetzen (ÖNORM EN), oder der im Anhang 6 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM) oder sonstigen Normen, die angewendet wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;
- 5. soferne keine Normen im Sinne der Z 4 angewendet werden, eine Beschreibung der Lösungen samt allfällige Bezugnahme auf die im Anhang 7 angeführten österreichischen Normen (ÖNORM), die gewählt wurden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen;
- 6. Testberichte;
- 7. bei Gasgeräten ein Exemplar der im § 8 genannten Verwenderinformation (Bedienungs- und Wartungsanleitung);
- 8. bei Ausrüstungen für Gasgeräte ein Exemplar der in § 10 genannten Anleitung.
(2) Gegebenenfalls hat die technische Dokumentation die folgenden Einzeldokumente zu enthalten:
- 1. Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gasgerät eingebaut werden,
- 2. Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Gasgeräts,
- 3. alle anderen Dokumente, die für die zugelassene Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
(3) Die technische Dokumentation ist in deutscher Sprache oder in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der befaßten zugelassenen Stelle akzeptiert wird, zu verfassen.
(4) Die technische Dokumentation ist auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde und auf begründetes Verlangen anderen zugelassenen Stellen vorzulegen. Bei der Vorlage an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder an die von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde sind die wesentlichen Teile der technischen Dokumentation in deutscher Sprache vorzulegen, bei der Vorlage an die zugelassene Stelle kann die technische Dokumentation auch in einer anderen Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, die von der zugelassenen Stelle akzeptiert wird, vorgelegt werden.
(5) Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
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