§ 7 GSA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 7.

(1) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. § 67 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.

(2) Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.

(3) Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 lit b der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z 6 der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.

(4) Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.

(5) Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.

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