§ 7 Gründung des Institute of Digital Sciences Austria

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).

Beirat für die Gründungsphase

§ 7.

(1) Zur Beratung und Begleitung der Universität, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Forschungsschwerpunkte und des Studienangebots, ist ein Beirat einzurichten. Die Rektorate der Universität Linz, der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz, der Technischen Universität Wien, der Technischen Universität Graz, der Montanuniversität Leoben, der Fachhochschule Oberösterreich sowie die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, jeweils ein Mitglied in den Beirat zu entsenden.

(2) Der Beirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(3) Der Beirat und der Gründungskonvent haben sich regelmäßig auszutauschen. Darüber hinaus kommt dem Beirat ein Recht auf Stellungnahme zu den gemäß § 6 Abs. 5 Z 3 bis 5 erstellten Unterlagen des Gründungskonvents zu.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20011976

Dokumentnummer

NOR40246466

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)