§ 7 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Gestaltung der Grundausbildung

§ 7

(1) Die in § 1 angeführten Grundausbildungen sind in Form eines Lehrganges zu gestalten. Die Inhalte sind aus den Anlagen 1, 2 und 3 ersichtlich. Soweit dies zweckmäßig ist, können Lehrgänge auch in modularer Organisationsform stattfinden. Teile des Lehrganges können auch als e-learning, Schulung am Arbeitsplatz oder praktische Verwendung gestaltet werden. Die Schulung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung.

(2) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(3) Der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen und anderen Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen sowie Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten können nach Anhörung der SIAK gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden..

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2009

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40109427

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