§ 7 Grundausbildungsverordnung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 7.

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer des im § 5 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008664

Dokumentnummer

NOR12103533

alte Dokumentnummer

N6198811033E

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