§ 7.
(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und Berufsoffiziere bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Prüfer des im § 5 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008664
Dokumentnummer
NOR12103533
alte Dokumentnummer
N6198811033E
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