Mündliche Prüfung
§ 7.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR12099361
alte Dokumentnummer
N61980115020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
