1. Art. I Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 449/2002 wurde sinngemäß eingearbeitet. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Mündliche Teilprüfungen
§ 7.
(1) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die im § 2 Z 1 bis 10 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände, ausgenommen jene, in denen der Bedienstete eine positiv bewertete Klausurarbeit (§ 3 Abs. 3) abgefaßt hat.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils außerdem jene Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.
1. Art. I Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 449/2002 wurde sinngemäß eingearbeitet.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40037883
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