§ 7 Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2002

§ 7.

Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40037819

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