§ 7 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2014

Gestaltung der Grundausbildung

§ 7.

(1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen zwei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen an ausgewählten Arbeitsplätzen) zu gestalten sind.

(2) Dieser Lehrgang hat (jeweils ohne Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen),

  1. 1. eine Theorieausbildung in der Gesamtdauer von rund 24 Ausbildungswochen und
  2. 2. einen praktischen Ausbildungsteil in der Dauer von rund sechs Ausbildungswochen

    zu umfassen.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, können Teile des Lehrgangs auch in modularer Organisationsform stattfinden und auch unter Nutzung von e-Learning gestaltet werden.

(4) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Theorie I

Praxis I

Praxis II

Theorie II

Schrift-

liche

Prüfung

Prüfungs-

vorbe-

reitung

Zusätz-

liche

Lern-

phase

Münd-

liche

Prüfung

11 Wochen

3 Wochen

3 Wochen

13 Wochen

1 Tag

1 Woche

3 Tage

1 Tag

Straf-vollzugs-akademie

Fremd-

anstalt

Stamm-

anstalt

Straf-vollzugs-akademie

Straf-vollzugs-akademie

Straf-vollzugs-akademie

Selbst-

studium

Straf-vollzugs-akademie

(5) Überdies steht eine Stundenreserve im Umfang einer Ausbildungswoche zur Verfügung.

(6) Im Rahmen der Vorausplanung ist dabei auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach modernen didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und, sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist, auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.

(7) Die Inhalte des Grundausbildungslehrgangs ergeben sich im Einzelnen aus derAnlage.

  1. 1. Die ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.
  2. 2. Aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten kann die Ausbildungsdauer in jedem Fachbereich um bis zu zwanzig Stunden über- oder unterschritten werden, wobei die Gesamtzahl an Lehrgangsstunden nicht überschritten werden soll; auch im Falle einer Überschreitung darf die Gesamtdauer der Grundausbildung 33 Wochen nicht übersteigen. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.
  3. 3. Die theoretische Ausbildung hat sich am Inhalt der von der Vollzugsdirektion approbierten Lehrbehelfe zu orientieren. Dies steht einer ergänzenden Heranziehung weiterer Lehrbehelfe nicht entgegen.

(8) Der Lehrgang ist für einen Zeitraum von zwei Wochen zu unterbrechen, während dessen den Lehrgangsteilnehmerinnen und –teilnehmern auf deren Antrag – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – der Konsum von Erholungsurlaub zu gewähren ist. Dieser Zeitraum ist auf die Dauer der Grundausbildung nicht anzurechnen. Soweit eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer keinen Erholungsurlaub konsumiert oder aus anderen Gründen berechtigt vom Dienst abwesend ist, hat sie oder er an ihrem oder seinem Arbeitsplatz Dienst zu versehen. Die in Abs. 4 angeführten Ausbildungsabschnitte sind tunlichst nicht durch den Konsum von Erholungsurlaub zu schmälern.

(9) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer – insbesondere auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheit – erhebliche Teile eines Ausbildungsmoduls oder Praxis-Ausbildungsabschnitts, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen.

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