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§ 7 Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2016

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 7

(1) Die Module gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes – Grundausbildung der Verwaltungsakademie (VAB) im folgenden Ausmaß zu wählen

  1. a) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A / A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
  2. b) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B / A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
  3. c) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C / A3, v3 und h1 haben sechs Module zu absolvieren,
  4. d) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D / A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich, als erstes Modul zu absolvieren.

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