§ 7 GrundausbildungsV für den Finanzfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7.

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer (mit kalkulatorischer Überprüfung) zum Gegenstand hat. Die Dauer der Arbeit ist mit sechs Stunden zu bemessen.

(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Klausurarbeit, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020

Gesetzesnummer

10008319

Dokumentnummer

NOR12096803

alte Dokumentnummer

N61974107190

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