§ 7.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Bemessungsfall aus dem Gebiet der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer (mit kalkulatorischer Überprüfung) zum Gegenstand hat. Die Dauer der Arbeit ist mit sechs Stunden zu bemessen.
(2) Das Thema der schriftlichen Aufgabe ist von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
Schlagworte
Klausurarbeit, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020
Gesetzesnummer
10008319
Dokumentnummer
NOR12096803
alte Dokumentnummer
N61974107190
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